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Häufig wünschen sich Patienten, dass ein Facharzt das Ergebnis einer Fettabsaugung im Voraus garantiert. Oft ist damit eine gewisse „ideale Körperform“ gemeint und möglicherweise mit Fotos aus Zeitschriften von prominenten Personen motiviert.

Es kommt auch oft vor, dass sich Patienten Garantierte Gewichtsreduktion um bestimmte Anzahl von Kilogramm wünschen. So eine Garantievereinbarung ist jedoch grundsätzlich juristisch verboten. Die Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte sieht vor, dass der Arzt für seine Bemühungen eine Dienstleistung schuldet, nämlich die Behandlung und nicht das Resultat. Wenn einige Anbieter im Internet eine „Geld-zurück-Garantie“ für die Fettabsaugung anbieten, dann ist dies in aller Regel das Papier nicht wert. Eine solche Erfolgsgarantie bei einer Fettabsaugung – oder bei anderen ästhetischen Eingriffen – ist juristisch und praktisch nicht umsetzbar bzw. nicht erlaubt.

Die Einflussfaktoren bei einer Schönheitsbehandlung sind einerseits so vielfältig, dass während einer Fettabsaugung selbst noch andere Aspekte, die während der Operation auftreten können, auch für den Arzt nicht vorhersehbar sein können. Das kann zum Beispiel Narbengewebe oder ganz spezielle Konsistenz und Gewebsdicke sein, die im vornherein vor einer Behandlung nicht klar ersichtlich waren.

Eine Gewährleistung oder Garantie bezüglich einer Fettabsaugung kann ein seriöser Arzt deshalb nie abgeben. Sollte der Patient darauf bestehen, wäre ein ungewünschtes Ergebnis und ein „Schaden“ nach einer erfolgten Fettabsaugung daher juristisch auch nicht einklagbar weil die Absprache als nicht rechtmäßige Vereinbarung gelten würde.

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