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Eine britische Studie hat publiziert, dass ca. 5-10% aller Ehescheidungen beinhaltet haben, dass der wirtschaftlich stärkere Ehepartner (in der Regel der Ehemann) dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner (in der Regel der Ehefrau) als Teil der Auseinandersetzungsvereinbarung eine Schönheitschirurgie zu zahlen hat.

Eine große Anwaltskanzlei in Manchester (England), JMW Solicitors, soll kalkuliert haben, dass innerhalb des Beobachtungszeitraums von drei Jahren eine Schönheitschirurgie quasi ein Teil der richterlichen Auseinandersetzungsvereinbarung wurde; ähnlcih wie  Tafelsilber, Autos oder Unterhaltszahlungen.

Ganz oben an der Spitze waren die Verpflichtungen des Ehegatten die Kosten für eine Fettabsaugung oder Brustoperation nach der Ehe zu übernehmen. In den beobachteten Scheidungsvereinbarungen floss dies in den Jahren 2012-2016 trendmäßig steigend häufiger ein. Der Wunsch nach einer Schönheits-OP, wie einer Fettabsaugung, ist bei den Scheidungsverfahren häufig – außer einer Art „Rache“ oder „Genugtuung“ – auch noch scheinbar die Voraussetzung für einen Neu-Start bei der Suche nach einen neuen potenziellen Partner.

So wurde von der Juristengruppe aus Manchester unter anderem veröffentlicht, dass andere Streitpunkte aus der Scheidungsvereinbarung häufig aufgegeben wurden, wenn der Ehegatte der scheidenden Ehefrau stattdessen eine Fettabsaugung, Brustvergrößerung oder Botox Behandlungen schriftlich garantiert hatte. In wie weit in Eheverträgen in Deutschland die Verpflichtung zur Kostenübernahme einer Fettabsaugung Einfluss nimmt, ist bislang noch nicht veröffentlicht worden; verwunderlich würde dies allerdings nicht sein.

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